Eignungsuntersuchungen

[vc_row css_animation=“fadeInUp“][vc_column width=“2/3″][vc_column_text css_animation=“slideInUp“]Eignungsuntersuchungen dienen der Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten eines Beschäftigten erwarten lassen, dass die während der Beschäftigung zu erledigenden Tätigkeiten von ihm ohne Gefährdung für sich selbst und Dritte ausgeübt werden können. Insofern können sie, insbes. zur Vermeidung von Arbeitsunfällen, aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung sinnvoll und verhältnismäßig sein.

Eignungsuntersuchungen werden unterschieden in

  • Untersuchungen vor Einstellung und
  • Untersuchungen während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses,

sie werden jeweils auf Veranlassung des Arbeitgebers durchgeführt. Der Arbeitgeber erhält über das Ergebnis einer Eignungsuntersuchung eine Mitteilung.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][vc_single_image image=“445″ img_size=“full“ alignment=“center“ style=“vc_box_rounded“][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text css_animation=“slideInUp“]Festgestellte Eignungsmängel können dazu führen, dass der betroffene Beschäftigte ggfs. nicht weiter in  seiner bisherigen Tätigkeit arbeiten kann.

  • 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ schreibt vor, dass der Unternehmer Beschäftigte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht betrauen darf (dies allein stellt jedoch keine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Eignungsuntersuchungen, sondern lediglich Eignungsvorbehalte dar).

Für bestimmte Personengruppen sind Eignungsuntersuchungen durch Rechtsverordnungen geregelt (z.B. Fahrerlaubnisverordnung oder Landesfeuerwehrverordnungen, Gesundheitsschutzbergverordnung).

Darüber hinaus können – unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen – die Tarifvertragsparteien durch eine tarifvertragliche Regelung (sonst die Betriebsparteien durch eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung) eine arbeitsrechtliche Grundlage für die Durchführung von Eignungsuntersuchungen schaffen. Auch im individuellen Arbeitsvertrag kann ein Erfordernis für die Durchführung von Eignungsuntersuchung (z.B. auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung) festgeschrieben werden.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text css_animation=“slideInUp“]Als wichtigster Grundsatz bei all diesem gilt:

Eignungsuntersuchungen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn die betroffenen Beschäftigten zuvor in die Durchführung einer Untersuchung ausdrücklich einwilligen und sie hierdurch nicht unangemessen benachteiligt werden (§307 BGB, s.a. III). [/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row css_animation=“slideInUp“][vc_column width=“1/5″]

Eignung 3 klein
Kettensägenschein
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busfahrer
Fahrerlaubnisverordnung
incl. Reaktionstest
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abseilen-anstellung-arbeit-klein
Arbeiten mit Absturzgefahr
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Eignung 2 klein
Arbeiten unter
schwerem Atemschutz
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Bager klein
Fahr- Steuer- und
Überwachungstätigkeiten
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