Fahrerlaubnisverordnung (FEV) incl. Reaktionstest

[vc_row][vc_column width=“1/4″][vc_single_image image=“589″ img_size=“full“ style=“vc_box_shadow_3d“ css_animation=“top-to-bottom“][/vc_column][vc_column width=“3/4″][vc_column_text css_animation=“right-to-left“]Nach §11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV) müssen Bewerber um  eine Fahrerlaubnis bestimmte körperliche und geistige Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen sind in der Anlage 4 und 5 der FEV definiert.

Die Überprüfung dieser Anforderungen obliegt einem Facharzt für Arbeitsmedizin/Betriebsmediziner, einem anderen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, sowie einem Arzt im Gesundheitsamt.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text css_animation=“bottom-to-top“]Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes nach Anlage 6 Nummer 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nummer 2.2 einzureichen.

Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.

Einer zusätzlichen Erlaubnis bedarf nach § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wer in seinemFahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

  1. er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
  2. er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und
  3. er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

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