Vorsorgeuntersuchung

[vc_row][vc_column][vc_column_text css_animation=“right-to-left“]Die Arbeitsmedizinische Vorsorge ist gesetzlich geregelt in der ‚Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge‘ (ArbMedVV) und ist ein wichtiger Teil der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie ergibt sich aus der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung für eine bestimmte Tätigkeit und darf technische und organisatorische Arbeitsschutz-maßnahmen nicht ersetzen, kann diese aber durch individuelle arbeitsmedizinische Beratung über arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren sinnvoll ergänzen. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient zur Beurteilung der individuellen Wechselwirkung von Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit. Sie soll helfen, arbeitsbe-dingte Gesundheitsstörungen zu vermeiden oder zumindest frühzeitig zu erkennen.

Die Vorsorge beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Erhebung der individuellen Gesundheitsvorgeschichte einschließlich Arbeitsanamnese sowie ggfs. körperliche oder medizintechnische Untersuchungen (einschließlich Labor), soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind. Nach Information über Art und Umfang der Untersuchungen ist eine Einverständniserklärung durch den Probanden erforderlich.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text css_animation=“right-to-left“]

Man unterscheidet 4 Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge:

  1. Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss.
  2. Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss (die Vorsorge muss dem Mitarbeiter durch den Arbeitgeber angeboten werden, der Mitarbeiter entscheidet, ob er das Angebot annimmt oder nicht)
  3. Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss (wenn ein Mitarbeiter glaubt, er würde durch seine Arbeit krank oder geschädigt, darf er jederzeit den Betriebsarzt um Rat und Untersuchung bitten)
  4. Nachgehende Vorsorge ist Vorsorge, die nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längerer Latenzzeit Gesundheitsstörungen auftreten können, angeboten werden muss.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column css_animation=“right-to-left“ width=“1/3″][vc_hoverbox image=“432″ primary_title=““ hover_title=““ hover_background_color=“white“ use_custom_fonts_hover_title=“true“][/vc_hoverbox][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text css_animation=“right-to-left“]Impfungen können bei entsprechender arbeitsbedingter Gefährdung Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sein und sind den Beschäftigten anzubieten.

Zur möglichst umfassenden Beurteilung der Ergebnisse einer arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es wichtig, dass dem vom Arbeitgeber beauftragten Arzt alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, mitgeteilt werden sowie bei Erfordernis eine Begehung des Arbeitsplatzes ermöglicht wird.

Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden.

Dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber wird eine Vorsorgebescheinigung ausgestellt, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]