Die DGUV Vorschrift 2 beschreibt (als Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes – ASiG) die Aufgaben der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sowie mögliche Betreuungsmodelle.
Hierbei wird nach Inhalten der
- Grundbetreuung und der
 - betriebsspezifischen Betreuung
 
unterschieden.
Die Grundbetreuung bietet Unterstützung für den Arbeitgeber, seine im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zu erfüllen (§§ 3,4 und 5), die unabhängig von der Art und Größe eines Betriebes kontinuierlich anfallen. Der zeitliche Umfang der Grundbetreuung wird über eine branchenabhängige Zuweisung des Betriebes je nach Gefährdungspotenzial zu einer von drei Gruppen bestimmt.
Aufgaben der arbeitsmedizinischen Grundbetreuung sind:
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
 - Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung
 - Verhältnisprävention (Arbeitsumgebung)
 - Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung
 - Verhaltensprävention (Unterweisungen, Schulungen)
 - Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
 - Untersuchungen nach eingetretenen Ereignissen (Arbeitsunfälle)
 - Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen sowie Beschäftigten
 - Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
 - Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen (ASA, Steuerkreise…)
 - Selbstorganisation (Fort- und Weiterbildungen, aktueller Stand der Wissenschaft)
 
Im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) §3 ist die Aufgabe der Betriebsärzte hier definiert.

